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AgrarOLkG · Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

AgrarOLkG Art. 29Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde

Abschnitt 3 Befugnisse und Aufgaben der Durchsetzungsbehörde

In forceOfficial text

Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat für das jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen: 1.

die Zahl der eingegangenen Beschwerden sowie die Zahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen Untersuchungen und

2.

soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 vereinbar, für jede abgeschlossene Untersuchung eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung.