AgrarOLkG · Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
AgrarOLkG ст. 29Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde
Abschnitt 3 Befugnisse und Aufgaben der Durchsetzungsbehörde
Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat für das jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen: 1.
die Zahl der eingegangenen Beschwerden sowie die Zahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen Untersuchungen und
2.
soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 vereinbar, für jede abgeschlossene Untersuchung eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung.