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AO · Abgabenordnung

AO Art. 217Steuerhilfspersonen

Sechster Abschnitt Steueraufsicht in besonderen Fällen

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Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.