AO Art. 217Steuerhilfspersonen
Sechster Abschnitt Steueraufsicht in besonderen Fällen
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.