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AO · Abgabenordnung

AO Art. 24Ersatzzuständigkeit

Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden

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Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.