AO ст. 24Ersatzzuständigkeit
Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.