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AO · Abgabenordnung

AO Art. 258Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.