AO ст. 258Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.