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AO · Abgabenordnung

AO Art. 312Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

In forceOfficial text

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.