AO ст. 312Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.