Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

AO · Abgabenordnung

AO Art. 333Festsetzung der Zwangsmittel

1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

In forceOfficial text

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.