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AO · Abgabenordnung

AO Art. 345Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Vierter Abschnitt Kosten

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Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.