AO Art. 345Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Vierter Abschnitt Kosten
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.