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AO · Abgabenordnung

AO Art. 389Zusammenhängende Strafsachen

1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.