AO ст. 389Zusammenhängende Strafsachen
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.