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AO · Abgabenordnung

AO ст. 388Örtlich zuständige Finanzbehörde

1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, 1.

in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist,

2.

die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist oder

3.

in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat.

(2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Abgabenangelegenheit ändert.

(3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.