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AO · Abgabenordnung

AO Art. 401Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

In forceOfficial text

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).