AO ст. 401Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).