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AO · Abgabenordnung

AO Art. 43Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

Zweiter Abschnitt Steuerschuldverhältnis

In forceOfficial text

Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.