AO Art. 43Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
Zweiter Abschnitt Steuerschuldverhältnis
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.