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AO · Abgabenordnung

AO Art. 71Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

Vierter Abschnitt Haftung

In forceOfficial text

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.