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AO · Abgabenordnung

AO Art. 72Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

Vierter Abschnitt Haftung

In forceOfficial text

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Absatz 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.