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AtVfV · Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

AtVfV Art. 7aVerfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen

Zweiter Abschnitt Beteiligung Dritter und anderer Behörden

In forceOfficial text

Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.