AtVfV · Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
AtVfV ст. 7aVerfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
Zweiter Abschnitt Beteiligung Dritter und anderer Behörden
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.