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AusbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen

AusbauBAusbV Art. 54Prüfungsbereiche des Teiles 2

Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung

In forceOfficial text

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.

„Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“,

2.

„Durchführen von Wandbelagsarbeiten“,

3.

„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ sowie

4.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.