AusbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
AusbauBAusbV Art. 54Prüfungsbereiche des Teiles 2
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.
„Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“,
2.
„Durchführen von Wandbelagsarbeiten“,
3.
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.