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AusbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen

AusbauBAusbV Art. 93Prüfungsbereiche des Teiles 2

Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung

In forceOfficial text

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.

„Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“,

2.

„Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“,

3.

„Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“ sowie

4.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.