AusfErstV 1996 · Ausfuhrerstattungsverordnung
AusfErstV 1996 Art. 18Sicherheitsleistung
Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg zu leisten.