AusfErstV 1996 · Ausfuhrerstattungsverordnung
AusfErstV 1996 Art. 19Anwendungsvorschrift
Ab dem 1. Juni 2019 ist diese Verordnung nur noch auf Anträge zur Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16 anzuwenden, die bis einschließlich 31. Mai 2019 gestellt worden sind.