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BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

BAföG Art. 40aLandesämter für Ausbildungsförderung

Abschnitt VIII Organisation

In forceOfficial text

Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.