BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
BAföG Art. 40aLandesämter für Ausbildungsförderung
Abschnitt VIII Organisation
Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.