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BBG · Bundesbeamtengesetz

BBG Art. 73Aufenthaltspflicht

Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte

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Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.