BBG Art. 73Aufenthaltspflicht
Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.