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BetonFBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin

BetonFBAusbV Art. 11Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

technische Unterlagen anzuwenden,

2.

Arbeitsabläufe zu planen,

3.

Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,

4.

Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und

5.

Betonprüfungen zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.