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BetonFBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin

BetonFBAusbV Art. 11Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

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(1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

technische Unterlagen anzuwenden,

2.

Arbeitsabläufe zu planen,

3.

Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,

4.

Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und

5.

Betonprüfungen zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.