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BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG Art. 49Erlöschen der Mitgliedschaft

Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrat

In forceOfficial text

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.