BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG Art. 49Erlöschen der Mitgliedschaft
Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrat
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.