13. BImSchV · Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
13. BImSchV Art. 48Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)
Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird:
10 mg/m³,
b) Kohlenmonoxid:
80 mg/m³,
2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.