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13. BImSchV · Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

13. BImSchV Art. 48Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen

Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4

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Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1.

kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)

Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird:

10 mg/m³,

b) Kohlenmonoxid:

80 mg/m³,

2.

kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.