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25. BImSchV · Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

25. BImSchV Art. 2Begriffsbestimmungen

In forceOfficial text

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1.

Abgase:

die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;

2.

Emissionen:

die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.