25. BImSchV · Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
25. BImSchV ст. 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1.
Abgase:
die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
2.
Emissionen:
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.