25. BImSchV · Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
25. BImSchV ст. 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von 1.
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,
2.
Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.