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44. BImSchV · Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

44. BImSchV Art. 3Bezugssauerstoffgehalt

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 1.

3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;

2.

6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;

3.

15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie

4.

5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.