44. BImSchV · Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
44. BImSchV ст. 3Bezugssauerstoffgehalt
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 1.
3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;
2.
6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;
3.
15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
4.
5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.