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9. BImSchV · Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

9. BImSchV Art. 10aAkteneinsicht

Zweiter Abschnitt Beteiligung Dritter

In forceOfficial text

Die Genehmigungsbehörde gewährt Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben unberührt.