9. BImSchV · Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
9. BImSchV Art. 10aAkteneinsicht
Zweiter Abschnitt Beteiligung Dritter
Die Genehmigungsbehörde gewährt Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben unberührt.