Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

9. BImSchV · Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

9. BImSchV Art. 24cVermeidung von Interessenkonflikten

Dritter Teil Schlussvorschriften

In forceOfficial text

Ist die Genehmigungsbehörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Trägerin des UVP-pflichtigen Vorhabens, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung.