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9. BImSchV · Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

9. BImSchV Art. 24cVermeidung von Interessenkonflikten

Dritter Teil Schlussvorschriften

En vigueurTexte officiel

Ist die Genehmigungsbehörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Trägerin des UVP-pflichtigen Vorhabens, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung.