BPräsWahlG · Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
BPräsWahlG Art. 6
Erster Abschnitt Die Bundesversammlung
Wird die Wahl nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von einem Landtagsausschuß vorgenommen, so gelten §§ 4 und 5 entsprechend.