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BPräsWahlG · Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

BPräsWahlG Art. 7

Erster Abschnitt Die Bundesversammlung

In forceOfficial text

Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.